: : was das wildern an sich angeht,wildern definiere ich als entnahme.verbessere mich,wenn ich falsch liege.also,wenn ich das tier nicht nur übern haufen fahr,sondern einlade.warum auch immer,auch wenn ich es nur zum ta bringen will.
:
:
: Nein, "Wildern" ist bereits das "Nachstellen", also der Versuch, Wild zu erlegen (Hund läuft hinter Reh, Legen einer Schlinge, Anpirschen mit Erlegungsmöglichkeit (auch ohne Absicht!), etc.).
hei
mag sein.bei schlingen legen etc seh ich es ein,aber bei hund läuft hinterher ist es ncht superklar,und wenn nichts passiert ist,dann möcht ich sehen,daß dies als straftat ausgelegt wird.zumindest beim 1.mal.oder wenn ich einem tier"nachstell"weil ich zb mein,ich muss es fotografieren,also nachstellen ohne erlgungsmöglichkeit und ohne agbsicht.wer wird mich hier einer straftat verurteilen?
:
: Der TA-Fall ist zwar nicht 100% geklärt, da aber allg. keine "Aneignungsabsicht" besteht, wird das Gericht hier den (sachlich falschen!) Versuch der Hilfe meist erkennen und von einer Verurteilung absehen.
eben.und selbst wenn nicht,wenn ich was am rand liegen sehe,oder sonstwo,und ich krieg keinen her,der es erlöst oder es will keiner,zb bei katzen, oder bin der ansicht,daß er ncht ershcossen werden muss,dann ist mir egal,wer mich dafür ev. verurteilen würde.ich würds trotzdem zum ta bringen.
gruss pat
: