Hallo Van,
wo ein Gesetz, da immer eine Gesetzeslücke...
Vorschlag Nr. 1:
Du friedest den Gartenbereich getrennt zum Vorgartenbereich ein. Bei 1,50 Zaunhöhe kann eine Abschrägung nach innen das Überklettern der Hunde verhindert werden, wenn sie so kletterwütig sind. Der Vorgartenbereich sollte dann für die Hunde nicht zugänglich sein.
Vorschlag Nr. 2:
Sollte der Garten nicht abtrennbar sein vom Vorgarten im Straßenbereich, kannst du unter Einhaltung der baurechtlichen Grenzabstände für die Hunde einen Auslaufbereich beliebig hoch einzäunen.
Vorschlag Nr. 3:
Wenn der Bebauungsplan keine Bepflanzung vorgibt, ist es möglich durch dichtwachsendes Strauch- oder Heckenwerk einen Zaun optisch zu verdichten und erhöhen, z.B. Lorbeer, Koniferen, Liguster. Bei hochwachsenden Sträuchern und Koniferen gibt es übrigen Vorgaben über den Pflanzabstand zum Nachbargrundstück!
Quote AndreaB:
Achtung: da könnte das Gewohnheitsrecht greifen. Wenn die Nachbarschaft seit Jahren diese Abkürzung nimmt, können sie tatsächlich einen Anspruch darauf haben.
Andrea
Hallo Andrea,
es gibt kein gesetzliches Gewohnheitsrecht. Es gibt vielleicht ein Geh-Wohn-Heiz-Recht, d.h. ich geh hier, ich wohn hier, ich heiz hier, also ist das Recht auf meiner Seite.
Es gibt wohl ein "Notwegerecht". Die Nachbarn können es gerichtlich geltend machen, wenn ihre Grundstücke nur über ein Fremdgrundstück erreichbar sind. Bei Gartengrundstücken steht ihnen dann ein Fußweg in der Breite von 1 m, bei bebautem Wohngrundstück eine Feuerwehrzufahrt von 3m Breite zu. Und das auch nur, wenn keine andere baurechtlich verankerte Maßnahme möglich ist, um Zugang zu dem Grundstück zu erlangen.
Es mag zwar Gemeinwohl über Eigennutz stehen, aber Bequemlichkeit der Nachbarn steht hier noch lange nicht über den Rechten am eigenen Grund und Boden!
LG, Liesel