: 1. In den Landesjagdgesetzen ist geregelt, wann Hunde geschossen werden dürfen.
: Diese Regelungen unterscheiden sich naturgemäß von Land zu Land etwas. Allen gemeinsam ist aber, daß ein Hund dann jedenfalls NICHT geschossen werden darf, wenn er sich im Einwirkungsbereich seines Halters befindet. Das kann bei manchen Hundehaltern 50 oder sogar 100 m ausmachen, bei anderen ist er es nur dann, wenn er an der Leine ist (wobei ich bei manchen durch Leine verbundenen Mensch-Hund-Gespannnen den Eindruck habe, daß Herrchen sich eher im Einwirkungsbereich des Hundes befindet). Das betrifft aber, wie gesagt, nur die Abschußvoraussetzungen. Und die sind auch für den Jäger verbindlich, so daß der keineswegs so eine Art Ausnahmeerlaubnis ("Meinetwegen darf Ihr Hund ruhig mal ein Kaninchen hetzen, wir haben sowieso zu viel davon"
geben darf.
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: 2. Auf Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (die gibt es ja "draußen" auch, und Wirtschafts- sowie Privatwege können ebenfalls dazu gehören) gilt nach der StVO eine ähnliche Regelung. Haustiere sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken können. Das kann ein zuverlässiges Bei-Fuß-Gehen sein, die Leine ist es immer. Folge eines Verstoßes: Geldbuße, aber kein Abschuß. Der Jäger hat mit dieser Regelung nichts zu tun. Allerdings kann er einen Verstoß dagegen wie jeder andere Bürger auch anzeigen.
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: 3. In den meisten Landesjagdgesetzen ist geregelt, daß das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden (und Katzen, hören Katzenhalter gar nicht gern) in einem Jagdbezirk eine Ordnungswidrigkeit ist. Hier geht es also nicht um Abschuß, sondern um Geldbuße. Unbeaufsichtigtes Laufenlassen ist zweifellos, wenn Hasso ganz allein unterwegs ist, aber auch schon, wenn er sich außerhalb
: des Einwirkungsbereiches des Halters aufhält.
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: 4. In manchen Landesnaturschutzgesetzen ist bestimmt, daß Hunde während der Aufzuchtzeit an der Leine zu führen sind; dort reicht Aufenthalt im
: Einwirkungsbereich innerhalb dieser Zeit also nicht. Folge eines Verstoßes: Geldbuße, aber kein Abschuß. Der Jäger hat mit dieser Regelung ohnehin nichts zu tun. Allerdings kann er einen Verstoß dagegen wie jeder andere Bürger auch anzeigen.
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: 5. Manche Landeswaldgesetze (z.B. NRW, aber eben nicht alle) enthalten die Bestimmung: Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde. Verstoß führt zur Geldbuße.
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: 6. Wo ein Naturschutzgebiet eingerichtet ist, gibt es stets für dieses Gebiet eine Verordnung, die sich inhaltlich stark von der Verordnung für ein anderes Naturschutzgebiet unterscheiden kann. Darin ist oft vorgeschrieben, daß Hunde innerhalb des Naturschutzgebietes ganzjährig an der Leine zu führen sind. Folge eines Verstoßes: Geldbuße, aber kein Abschuß. Der Jäger hat mit dieser Regelung ebenfalls nichts zu tun. Allerdings kann er einen Verstoß dagegen wie jeder andere Bürger auch anzeigen.
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: 7. Gemeinden können für ihr Gebiet einen Leinenzwang für alle oder für
: bestimmte Flächen, für alle oder für bestimmte Hunde anordnen. Folge eines Verstoßes: Geldbuße, aber kein Abschuß. Der Jäger hat mit dieser Regelung nichts zu tun. Allerdings kann er einen Verstoß dagegen wie jeder andere Bürger auch anzeigen.
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: 8. Ist ein Bezirk als tollwutgefährdet erklärt, dürfen Hunde nicht frei laufen gelassen werden. Ausgenommen sind Hunde, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen UND von einer Person begleitet werden, der sie zuverlässig gehorchen. Folge eines Verstoßes: Geldbuße, aber (in der Regel) kein Abschuß.
: Der Jäger hat mit dieser Regelung nichts zu tun. Allerdings kann er einen Verstoß dagegen wie jeder andere Bürger auch anzeigen. Zusätzlich kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen die Tötung eines seuchenverdächtigen Hundes anordnen und dann damit -neben der Polizei- auch einen Jägerbeauftragen. Das hat dann nichts mit Jagd zu tun, sondern ist rechtlich so etwas ähnliches wie ein Abschleppauftrag der Polizei an ein Abschleppunternehmen für ein falsch geparktes Fahrzeug.
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: 9. Schließlich gibt es noch eine zivilrechtliche Möglichkeit für den Jäger.
: Stört ein Hund -wie auch immer- wiederholt konkret die Jagdausübung, kann der Jäger gegen den Halter auf Unterlassung klagen, so ähnlich, wie Prinzessin Caroline auf Unterlassung der Veröffentlichung von Nacktfotos in Illustrierten klagen kann. Folge: zunächst mal nicht unerhebliche Prozeßkosten und bei einem erneuten Verstoß ein dann allerdings ziemlich deftiges Zwangsgeld.
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: 10. Bleibt zu ergänzen, daß sich jetzt aus den verschiedenen LHVOen zusätzliche Anleinpflichten ergeben. Die betreffen aber in der Regel nur den zusammenhängenden Ortsbereich, wo umgekehrt in der Regel nicht gejagt werden kann/darf. Die LHVOen bringen also insoweit keinen etwaigen zusätzlichen Konfliktstoff zwischen Hundehalter und Jäger.
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: Gefunden bei de.rec.tiere.de
: Andreas
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Hallo Andreas,
vielen Dank für diese mühevollen Ausführungen. Ich würde gerne noch etwas tiefer einsteigen und möchte auch unter de.rec.tiere.de nachlesen. Geht aber nicht. Ist das eine Webseite? Läßt sich bei mir nicht öffnen. Gruß. Friedrich.