Jagdgesetze/Leinenzwang/Abschuß :: Hunde Gesetze + Hundeverordnungen

Jagdgesetze/Leinenzwang/Abschuß

von Pat(YCH) am 16. Mai 2001 05:36

guten morgen an die teilnehmer

was mich persönlich an solchen diskussionen immer irritiert,wo es darum geht,wer darf was und wer hat wann und warum mir was zu sagen oder nicht,ist ganz einfach das risiko für meinen hund.
im endeffekt ist es mir scheissegal,ob einer schiesst,bevor er darf,oder mir was sagen will,was wer nicht darf,es aber locker übers zuständige forstamt durchsetzen kann:
dürfen hin oder her,darauf kann ich mich einfach nicht verlassen.
sobald ich in einem revier bin,wo ich mich nicht auskenne,also keinen
persönlcihen kontakt zu jäger und/oder förster habe,bleibt der hund an der leine bzw darf nur in wirklichfür mich übersichtlichem gelände laufen.
denn im nachhinein ist es mir völlig egal,ob nun einer gedurft hat oder nicht,das macht den hund auchnicht wieder lebendig.
eine gegenseitige toleranz und somit auch eine sicherheit ist weder durch "ich lass mir von so einem nix sagen" "scheiss sonntagsjäger" noch durch "ich bin hier der herr in meinem wald" erreichen.
gleiches gilt für das bekoten von wiesenstücken,grad jetzt ein heisses thema.
gruss pat

von Gabie(YCH) am 16. Mai 2001 09:25



: sobald ich in einem revier bin,wo ich mich nicht auskenne,also keinen
: persönlcihen kontakt zu jäger und/oder förster habe,bleibt der hund an der leine bzw darf nur in wirklichfür mich übersichtlichem gelände laufen.

Hi Pat! hast natürlich Recht (in meinem Augen)! Auch ich bin mit Freilauf in unbekannten Gebieten sehr vorsichtig! Im Urlaub habe ich immer eine Langlaufleine mit u. mache sie höchsten auf sehr übersichtlichen Wiesen mal ab! Im Wald nur (sie bleibt 100%ig auf dem Weg, keine 4 m von mir entfernt) wenn ich 1000 Hundehalter sehe, die ihre Hunde auch abgeleint laufen lassen u. nur auf breiten Wegen! Auch nur in "unserem " Wald. Da bin ich dann der Meinung, werden dann vielleicht eher die abgeschossen,die durchs Unterholz pesen! Aber - ich denke auch - tot ist tot!! Grüße von Gabie

von Andreas(YCH) am 16. Mai 2001 11:45

Hallo, Pat!
Genauso ist es!
Und deswegen finde ich es besonders verwerflich, öffentlich zu verbreiten, daß die Jäger das eigentlich gar nicht dürfen und nur unter der und der Bedingung etc. wie hier geschehen im anderen Forum.
Ich gehe immer davon aus, daß hinter dem nächsten Baum ein schießwütiger Jäger steht.
Was nützen mir 5.000 Mark Schadensersatz und mein Hund ist tot!
Gruß
Andreas

von Andrea + Geronimo(YCH) am 16. Mai 2001 12:44

Hallo,
genau tot ist tot, da nutzt mir im Zweifel auch kein Recht. Auch nicht das Wissen, dass mein Neufi sich gut im Unterholz macht, wenn er im gestreckten Galopp einem Reh hinterherläuft. Ich weiß, er wird es nie kriegen und auch nicht töten, aber für den Jäger, Förster ist es hetzen, ob er/der Hund es töten will oder nicht ist doch total unerheblich und macht meinen Hund nicht mehr lebendig.
Erfreulicherweise ist diese Phase (Junghund) vorbei und wir gehen jetzt gesittet und gut erzogen durch den Wald. Allerdings grundsätzlich unangeleint, soweit kein Wild in der Nähe ist oder andere Spaziergänger, Radfahrer, Jogger, Reiter ......
Allerdings bleibt mein Hund auch auf dem Weg, außer ich schick ihn zum Saufen in den Bach, wo wir schon mal vorbei kommen, aber saufen ist glaub ich nicht hetzen und dürfte auch für jeden deutlich zu unterscheiden sein. Abgesehen davon würde ich ihn sowieso anleinen, wenn mir ein Jäger/Förster begegnen würde. Warum Ärger provozieren?
Aktionen wie schon gemeldet, dass Förster und Ordnungsbeamte sich am Wochenende im Wald auf die Suche nach unangeleinten Hunden machen, halte ich auf jeden Fall für total überzogen, aber der Hund sollte schon sehr gut hören, damit es keine evtl. tötlichen Zwischenfälle gibt.
Alles andere ist blauäugig und geht an der Realität vorbei.
Liebe Grüße
Andrea + Geronimo

von Friedrich(YCH) am 09. Juni 2001 14:24

: 1. In den Landesjagdgesetzen ist geregelt, wann Hunde geschossen werden dürfen.
: Diese Regelungen unterscheiden sich naturgemäß von Land zu Land etwas. Allen gemeinsam ist aber, daß ein Hund dann jedenfalls NICHT geschossen werden darf, wenn er sich im Einwirkungsbereich seines Halters befindet. Das kann bei manchen Hundehaltern 50 oder sogar 100 m ausmachen, bei anderen ist er es nur dann, wenn er an der Leine ist (wobei ich bei manchen durch Leine verbundenen Mensch-Hund-Gespannnen den Eindruck habe, daß Herrchen sich eher im Einwirkungsbereich des Hundes befindet). Das betrifft aber, wie gesagt, nur die Abschußvoraussetzungen. Und die sind auch für den Jäger verbindlich, so daß der keineswegs so eine Art Ausnahmeerlaubnis ("Meinetwegen darf Ihr Hund ruhig mal ein Kaninchen hetzen, wir haben sowieso zu viel davon"winking smiley geben darf.
:
: 2. Auf Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (die gibt es ja "draußen" auch, und Wirtschafts- sowie Privatwege können ebenfalls dazu gehören) gilt nach der StVO eine ähnliche Regelung. Haustiere sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken können. Das kann ein zuverlässiges Bei-Fuß-Gehen sein, die Leine ist es immer. Folge eines Verstoßes: Geldbuße, aber kein Abschuß. Der Jäger hat mit dieser Regelung nichts zu tun. Allerdings kann er einen Verstoß dagegen wie jeder andere Bürger auch anzeigen.
:
: 3. In den meisten Landesjagdgesetzen ist geregelt, daß das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden (und Katzen, hören Katzenhalter gar nicht gern) in einem Jagdbezirk eine Ordnungswidrigkeit ist. Hier geht es also nicht um Abschuß, sondern um Geldbuße. Unbeaufsichtigtes Laufenlassen ist zweifellos, wenn Hasso ganz allein unterwegs ist, aber auch schon, wenn er sich außerhalb
: des Einwirkungsbereiches des Halters aufhält.
:
: 4. In manchen Landesnaturschutzgesetzen ist bestimmt, daß Hunde während der Aufzuchtzeit an der Leine zu führen sind; dort reicht Aufenthalt im
: Einwirkungsbereich innerhalb dieser Zeit also nicht. Folge eines Verstoßes: Geldbuße, aber kein Abschuß. Der Jäger hat mit dieser Regelung ohnehin nichts zu tun. Allerdings kann er einen Verstoß dagegen wie jeder andere Bürger auch anzeigen.
:
: 5. Manche Landeswaldgesetze (z.B. NRW, aber eben nicht alle) enthalten die Bestimmung: Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde. Verstoß führt zur Geldbuße.
:
: 6. Wo ein Naturschutzgebiet eingerichtet ist, gibt es stets für dieses Gebiet eine Verordnung, die sich inhaltlich stark von der Verordnung für ein anderes Naturschutzgebiet unterscheiden kann. Darin ist oft vorgeschrieben, daß Hunde innerhalb des Naturschutzgebietes ganzjährig an der Leine zu führen sind. Folge eines Verstoßes: Geldbuße, aber kein Abschuß. Der Jäger hat mit dieser Regelung ebenfalls nichts zu tun. Allerdings kann er einen Verstoß dagegen wie jeder andere Bürger auch anzeigen.
:
: 7. Gemeinden können für ihr Gebiet einen Leinenzwang für alle oder für
: bestimmte Flächen, für alle oder für bestimmte Hunde anordnen. Folge eines Verstoßes: Geldbuße, aber kein Abschuß. Der Jäger hat mit dieser Regelung nichts zu tun. Allerdings kann er einen Verstoß dagegen wie jeder andere Bürger auch anzeigen.
:
: 8. Ist ein Bezirk als tollwutgefährdet erklärt, dürfen Hunde nicht frei laufen gelassen werden. Ausgenommen sind Hunde, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen UND von einer Person begleitet werden, der sie zuverlässig gehorchen. Folge eines Verstoßes: Geldbuße, aber (in der Regel) kein Abschuß.
: Der Jäger hat mit dieser Regelung nichts zu tun. Allerdings kann er einen Verstoß dagegen wie jeder andere Bürger auch anzeigen. Zusätzlich kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen die Tötung eines seuchenverdächtigen Hundes anordnen und dann damit -neben der Polizei- auch einen Jägerbeauftragen. Das hat dann nichts mit Jagd zu tun, sondern ist rechtlich so etwas ähnliches wie ein Abschleppauftrag der Polizei an ein Abschleppunternehmen für ein falsch geparktes Fahrzeug.
:
: 9. Schließlich gibt es noch eine zivilrechtliche Möglichkeit für den Jäger.
: Stört ein Hund -wie auch immer- wiederholt konkret die Jagdausübung, kann der Jäger gegen den Halter auf Unterlassung klagen, so ähnlich, wie Prinzessin Caroline auf Unterlassung der Veröffentlichung von Nacktfotos in Illustrierten klagen kann. Folge: zunächst mal nicht unerhebliche Prozeßkosten und bei einem erneuten Verstoß ein dann allerdings ziemlich deftiges Zwangsgeld.
:
: 10. Bleibt zu ergänzen, daß sich jetzt aus den verschiedenen LHVOen zusätzliche Anleinpflichten ergeben. Die betreffen aber in der Regel nur den zusammenhängenden Ortsbereich, wo umgekehrt in der Regel nicht gejagt werden kann/darf. Die LHVOen bringen also insoweit keinen etwaigen zusätzlichen Konfliktstoff zwischen Hundehalter und Jäger.
:
: Gefunden bei de.rec.tiere.de
: Andreas
:
Hallo Andreas,

vielen Dank für diese mühevollen Ausführungen. Ich würde gerne noch etwas tiefer einsteigen und möchte auch unter de.rec.tiere.de nachlesen. Geht aber nicht. Ist das eine Webseite? Läßt sich bei mir nicht öffnen. Gruß. Friedrich.

von Andreas(YCH) am 10. Juni 2001 22:33

Hallo,
de.rec.tiere.hunde ist eine Newsgroup, in der jede Menge Fachleute sind.
Du brauchst ein Newsprogramm, das die NGs unterstützt, z.B. Outlook.
Dort kann man im Menue Extras/Konten NGs abonnieren/News hinzufügen.
Gruß
Andreas



: Hallo Andreas,
:
: vielen Dank für diese mühevollen Ausführungen. Ich würde gerne noch etwas tiefer einsteigen und möchte auch unter de.rec.tiere.de nachlesen. Geht aber nicht. Ist das eine Webseite? Läßt sich bei mir nicht öffnen. Gruß. Friedrich.

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