Töten von Hunden :: Hunde Gesetze + Hundeverordnungen

Töten von Hunden

von Amelie(YCH) am 04. Februar 2000 07:54

Trotzdem kenne ich keinen Tierarzt, der deshalb sofort einen Hund einschläfern würde.

Hallo, Antje !
Ja, zum Glück sehen die (meisten ?) Tierärzte ihre Funktion in der Erhaltung von Leben und haben eine moralische Verpflichtung. Sonst würden es sich viele Leute wohl sehr einfach machen mit ihren Tieren, wenn sie nicht mehr ins Umfeld passen - einfach einschläfern. Grausige Vorstellung.
Liebe Grüße, Amelie


von Mario(YCH) am 04. Februar 2000 12:30

Hallo Susi, Amelie und Antje,

Ich hab auch von mehreren Tierärzten gehört das Gründe vorliegen müssen, aber im Tierschutzgesetz finde ich dazu nichts. Das töten von "nicht ganz perfekten" Welpen, ist genau der Punkt um den es mir geht. Wenn ich aber von Tierärzten höre, denen es nicht ausmacht einen tauben, 7 Wochen alten Welpen zu töten, es aber bei einem 3 monatigem nicht mehr machen würden, verstehe ich nicht mehr, wo da die Moral ist. Und deshalb suche ich eben nach einer gesetzlichen Grundlage.

Viele Grüße
Mario

von Susi(YCH) am 04. Februar 2000 19:45

Hallo Antje,

sehr schade eigentlich!
Wie schon geschrieben, habe ich nur den einen Satz noch gefunden (siehe Post an Mario).

Viele Grüße

Susi

von Susi(YCH) am 04. Februar 2000 19:45

Hallo Alle,

leider habe ich auch nichts konkretes finden können. Schade eigentlich, halte ich für unbedingt Verbesserungswürdig !
Nur einen Satz mit einer ziemlich großen Auslegungsweite habe ich zum Thema gefunden.
"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet..."
Das kann man sehen wie man will. Was ist ein vernünftiger Grund ? Ein etwas fehlgezeichneter Welpe, ein 17jähriger Hund mit Metasthasen im ganzen Körper...?

Viele Grüße

Susi

von Antje(YCH) am 07. Februar 2000 06:32

Hallo Susi,

: Was ist ein vernünftiger Grund ?

Das ist ja das Problem. Wer legt das fest? Bei einem Pferd ist ein "vernüftiger Grund" schon der, daß man es essen will oder daß es "unbrauchbar" ist und sein weiterer Unterhalt, evtl. über viele Jahre hinweg, zu teuer ist, also eine unzumutbare finanzielle Belastung wäre.

Das Tierschutzgesetz gilt für alle Tiere. Somit müßte man bei einem Hund oder einer Katze diese "unzumutbare finanzielle Belastung" bei "Unbrauchbarkeit" auch gelten lassen. Da wir aber in diesen Tieren etwas anderes sehen als in unseren Nutztieren, die zum Schlachten gezüchtet werden (das Pferd stellt hier schon einen "Grenzfall" dar), haben wir mit dem Töten dieser Tiere aber größere Probleme bzw. wir haben Probleme damit, daß andere Menschen damit keine Probleme haben (weia, jetzt ist der Satz aber kompliziert).

Der "vernünftige Grund" kann wohl immer sehr individuell ausgelegt werden. Begrenzender Faktor sind hier wohl wirklich nur die Tierärzte mit ihrer ethischen Einstellung. Und wenn ein Hund erst einmal tot ist, kann kein Gegengutachten der Welt beweisen, daß der betreffende Hund z.B. nicht verhaltensgestört und bösartig war.

Viele Grüße

Antje

von andreas(YCH) am 08. Februar 2000 19:50

Hallo Antje,

: rein rechtlich gesehen ist das so. Niemand braucht eine besondere Genehmigung, um ein Tier zu töten oder töten zu lassen,

Das stimmt so nicht. § 17 des TierSchG lautet: "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet" Entscheidend ist hier der Begriff des "vernünftigen Grundes", grundlos jedoch geht es -legal-nicht.

Der "vernünftige Grund" kann beispielsweise in einer Notwehrhandlung bestehen oder in dem Bestreben zur Vermeidung weiterer Leiden. Zudem bestehen Genehmigungsmöglichkeiten zur Durchführung von Tierversuchen. Hinzukommen Jagd, Fischerei, Fleisch- und Pelzgewinnung.

:außer der, daß es nur durch eine Person erfolgen darf, welche die nötige "Sachkunde" besitzt (z.B. Tierärzte, Metzger etc.).

Das Notwehrrecht steht jedermann zu ohne Nachweis irgendeiner Sachkunde.
Ansonsten hast Du insofern Recht, als § 4 und § 4 a das "wie" der Tötung geregelt ist und die Erlaubnis der Durchführung von dem Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht wird.
:
Viele Grüße,

andreas

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