Tierarzt - Abrechnung :: Was sonst nirgends passt

Tierarzt - Abrechnung

von sabine & simbaer(YCH) am 31. Mai 1999 13:24

Hallo Ute,

ich weiß nur, daß TA meist eine Mischkalkation in der Praxis haben, d.h. der Vogelbesitzer zahlt z. B. weniger als ein Hundebesitzer. Die Gebühren werden war festgelegt, die TA haben meist aber noch einen Spielraum.
Achte mal auf die Anzeigen, die Versicherungen (Tier) anbieten, Kostenübernahme nur 2 fachen-Satz...

Was hat der Hund eigentlich? 900,00 DM kommt mir auch teuer vor. Melde dich mal auf der private Seite, mir wohnen gar nicht weit auseinander (Luftlinie max. 40 km)

Sabine & simbär

von Mela(YCH) am 31. Mai 1999 19:17

: Warum darf ein Tierarzt (in Deutschland) denn MwSt. abrechnen? Darf er auf alle Positionen wie Medikamente, seine Behandlung, Narkose, etc. MwSt. anrechnen oder gibt es da Ausnahmen?

Der Tierarzt darf nicht nur, die Mwst abrechnen, sondern er muß! Siehe bereits erfolgte Antworten.

: Als ich nach einer Rechung fragte, erklärte mir die Helferin, daß die Kosten dann aufgrund des erhöhten Aufwands deutlich höher werden würden, d. h. sie bei allen Positionen den 2- und 3-fachen Satz berechnen müßten. Ist das seriös??

Das ist nicht seriös, d. h. den erhöhten Satz darf der Tierarzt verlangen, wenn ein besonderer Aufwand bei der OP éingetreten ist oder Komplikationen die nicht vorhersehbar waren eintraten.
Bei schriftlicher Rechnungstellung (was der Tierarzt nach Aufforderung deinerseits machen MUSS) kann er nochmals eine Aufwandsgebühr (i. H. v. etwa - je nach Umfang - DM 10-30) verrechnen.
: Bitte um Hilfe!!

Alles andere wäre Wucher; bluffe doch einfach und sage, Du hättest Dich bei der Tierärztekammer erkundigt.... Du wirst sehen - die Rechnung kommt und mehr bezahlen mußt Du auch nicht.

Liebe Grüße,
Melanie
: Viele Grüße und Danke im voraus,
: Ute

von Regula(YCH) am 01. Juni 1999 05:56

Liebe Ute,

Wenn Dein namhafter Tierarzt "berühmt" für seine hervorragenden Operationen ist sowie als bester Tierarzt gilt und Du Deinen Hund bei ihm gerne operieren lassen willst, dann würde ich es mir es mir sehr gut überlegen, ob ich mit der Bundestierärztekammer drohen würde. Es könnte ja sein, dass Du ihn zu einem späteren Zeitpunkt wiedermal brauchst? Du sagst ja selbst, dass Du viele schlechte Erfahrungen mit anderen Tierärzten gemacht hast. Ist Dir die Auflistung der Rechnung soviel wert, dass Du einen der besten Tierärzte verlieren möchstest? Mir persönlich wäre das Wohl meiner Tiere viel wichtiger als eine detaillierte Rechnung. Denn schliesslich geht das Geld sowieso in die "Tasche" des TA's, wenn auch nur ein Teil davon, oder nicht? Zudem hast Du doch im vornherein gewusst, dass dieser namhafte TA teuer ist?

Also, überlege es Dir gut, bevor Du etwas Unüberlegtes unternimmst. Dein Hund wird es Dir danken!

Liebe Grüsse

Regula & Co.

von andreas(YCH) am 01. Juni 1999 16:47

Hallo Ingrid,

es ist schon richtig, daß der Tierarzt die Umsatzsteuer abrechnen und awiederum an das Finanzamt abführen muß.
Dies ist allerdings keienswegs bei allen selbständigen so. Weder der Arzt, Zahnarzt, Krankengymnast etc. ist zum Vorsteuerabzug berechtigt (so nennt sich das). Obwohl auch der Tierarzt einen Heilberuf ausübt, sind seine Umsätze von der den vorgenannten Personene zugutekommenden Steuerbefreiung ausgenommen. Über Sinn und Zweck dieser Regelung läßt sich natürlich nachdenken...

Gruß,

andreas

von andreas(YCH) am 01. Juni 1999 16:56

Hallo Ute,

wie bereits von anderen berichtet, ist auf die Tierarztkosten Mehrwertsteuer abzurechnen; steht so in § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes.
Der Tierarzt hat, wie jeder andere Arzt bzw. Zahnarzt auch, eine Gebührenordnung, nach der er seine Tätigkeit zu erbringen hat. Auch der privat behandlende Arzt/Zahnarzt kann nicht abrechnen, was ihm gerade so in den Sinn kommt.
Die Abrechnung des TA ist folglich überprüfbar. Letztlich läßt sich im Einzelfall aber streiten, ob besodnere Umstände vorlagen, die einen höheren Gebührensaz rechtfertigen. Dies erfolgt im Streit durch Sachverständige, üblicherweise von den Tierärztekammern benannt. Wenn Dir die merkwürdig vorkommen, dann lasse sie ruhig mal überprüfen. Ich zahle meinem Zahnarzt auch nicht bereitwillig jeden Preis in der Angst, ihn ansonsten zu vergraulen. Immerhin gibt es gottlob ja nicht jeweils nur einen fähigen Vertreter der jeweiligen Berufszunft.

Viele Grüße,

andreas

von Holger + Ajax(YCH) am 02. Juni 1999 12:55

Hallo Andreas,

falls auf die Leistungen von Ärzten und Angehörigen anderer Heilberufe keine Mwst. erhoben wird, so kommt dies doch nicht den genannten Berufsgruppen, sondern den Patienten als "Endkunden" zugute. Die Vorsteuer muß ja schließlich regelmäßig und in voller Höhe an das FA abegeführt werden.

Viele Grüße,
Holger

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