Reizstromgeräte-Rechtslage"" :: Hunde Gesetze + Hundeverordnungen

Reizstromgeräte-Rechtslage""

von Alex & Aris(YCH) am 13. November 2001 16:03

Hallo Zusammen,

ich weiss, dass das schon einige Male in Diskussionen erwähnt wurde, aber ich will nicht das gesamte Archiv durchstöbern.

Aus aktuellem Anlass interessieren mich die gültigen Rechtsvorschriften zum Thema Einsatz von "Reizstromgeräten" bei der Hundeausbildung.

Ich höre hier immer wieder unterschiedliche Meinungen. Angeblich sind diese in Deutschland verboten -andererseits aber offensichtlich über irgendwelche Ausnahmeregelungen wieder erlaubt.

Wer weiss genaueres.

Grüsse Alex & Aris

von ChristineHd(YCH) am 13. November 2001 16:36

Hallo Alex,

hier ein Link, vielleicht hilft er Dir weiter

lg
Christine

von Alex & Aris(YCH) am 13. November 2001 22:22

Hallo Christine,

Vielen Dank für den Hinweis!

Ich habe das Gutachten dreimal durchgelesen und ringe mit meiner Fassung...............

Weisst du WER dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat???
Ich halte das Ganze für ein "perfides" Machwerk.

Für alle Interessierten ein paar Zitate:

Zu Recht wurde z. B. vom Deutschen Jagdschutz-Verband e.V. in einer Stellungnahme zu einem früheren Vorstoß des Bundesrates in Richtung einer Regelung von Teletakt-Geräten (BR-Drs. 93/92 vom 13.02.1993) darauf hingewiesen, daß nur durch die Verwendung des Teletakt-Gerätes auf den freilaufenden Hund eingewirkt werden könne, die Verwendung des Teletakt-Gerätes damit letztlich dem Tierschutz diene.

Durch die Einwirkungsmöglichkeit aus der Distanz kann der auf der Jagd eingesetzte Hund risikoloser und häufiger frei laufengelassen werden als dies ohne das Gerät möglich wäre. Wird das Gerät in einer solchen Situation eingesetzt, wird der Hund zwar an einer Bewegung (z. B. dem überqueren einer Straße) gehindert; die Unterbindung solchen Verhaltens dürfte indes keine Beschränkung artgemäßen Verhaltens darstellen, und schon gar keine "erhebliche" im Sinne des Tatbestandes.

Sofern das Teletakt-Gerät verantwortungsvoll eingesetzt wird, sehe ich im Endeffekt jedoch keine Möglichkeit, diese Verwendung als tierschutzwidrig zu qualifizieren. Insofern wird nämlich das artgemäße Verhalten des Hundes nicht beschränkt (zweite Tatbestandsvoraussetzung), sondern in besonderem Maße gefördert (Bewegungsfreiheit). Da § 2 Nr. 2 TierSchG die artgemäße Bewegung des Tieres fordert, muß bei verantwortungsvollem Umgang mit dem E-Gerät regelmäßig davon ausgegangen werden, daß dieses nicht nur nicht tierschutzwidrig ist, sondern in hohem Maße tierschutzgemäß.

Im Ergebnis ist also davon auszugehen, daß derjenige, der verantwortungsvoll mit dem E-Gerät umgeht, niemals gegen § 3 Nr. 11 TierSchG n. F. verstoßen kann. Konnte man auf der Grundlage des alten Rechts, das nirgends ausdrücklich auf E-Geräte Bezug genommen hatte, möglicherweise noch behaupten, die Verwendung von E-Geräten sei stets tierschutzwidrig, so ist dies auf der Grundlage des neuen Rechts sicher ausgeschlossen: Wie gezeigt, enthält der Tatbestand von § 3 Nr. 11 TierSchG n. F. zahlreiche einzelfallbezogene Voraussetzungen, so daß ein generelles Verbot solcher Geräte in der Vorschrift gerade nicht erblickt werden kann. Insofern hat die Neufassung des TierSchG eine im Interesse der Rechtssicherheit wünschenswerte Klarstellung gebracht. Diese Sichtweise wird auch dadurch unterstrichen, daß der Gesetzgeber, selbst wenn der Tatbestand erfüllt ist, noch die Möglichkeit offen gelassen hat, E-Geräte zu verwenden, "soweit dies nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist" (§ 3 Nr. 11 TierSchG am Ende).

Na toll. Das zeigt doch eindeutig, dass der Sinn, der eigentlich hinter der Gesetzesinitiative stand durch "Rechtsverdreher" komplett untergrabe wurde.

Und so "takten sie munter weiter"......... :-(((((

Originalzitat eines Leistungsrichters (SCH-H):
"Zwei Jahre gewinnen manche dieser Hunde jeden Wettbewerb, aber dann - wenn der Halter bei der höchsten Stufe angekommen ist- geht gar nix mehr!!!"

............mir fehlen die Worte

traurige Grüsse Alex




von ChristineHd(YCH) am 13. November 2001 22:33

Hallo Alex,

nein, weiß nicht, wer das in Auftrag gab, habe einfach Stromreizgeräte und Teletakt in google.de Suchmaschine eingegeben, da findest du so viel.
Da kann man sich durcharbeiten, wenn Du Lust hast.

Liebe Grüße
Christine

von Gila(YCH) am 14. November 2001 14:48

: Hallo Alex,

: Weisst du WER dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat???
: Ich halte das Ganze für ein "perfides" Machwerk.

Sehr ähnlich im Wortlaut steht dieses Gutachten in einem Heftchen herausgegeben vom "Kynologischen Arbeitskreis"
Wenn es Dich genauer interessiert maile mich bitte privat an, dann kann ich Dir mitteilen wo Du dieses erhalten kannst.
Macht aber nicht viel Freude es zu lesen.

viele Grüße
Gila




:
: Für alle Interessierten ein paar Zitate:
:
: Zu Recht wurde z. B. vom Deutschen Jagdschutz-Verband e.V. in einer Stellungnahme zu einem früheren Vorstoß des Bundesrates in Richtung einer Regelung von Teletakt-Geräten (BR-Drs. 93/92 vom 13.02.1993) darauf hingewiesen, daß nur durch die Verwendung des Teletakt-Gerätes auf den freilaufenden Hund eingewirkt werden könne, die Verwendung des Teletakt-Gerätes damit letztlich dem Tierschutz diene.
:
: Durch die Einwirkungsmöglichkeit aus der Distanz kann der auf der Jagd eingesetzte Hund risikoloser und häufiger frei laufengelassen werden als dies ohne das Gerät möglich wäre. Wird das Gerät in einer solchen Situation eingesetzt, wird der Hund zwar an einer Bewegung (z. B. dem überqueren einer Straße) gehindert; die Unterbindung solchen Verhaltens dürfte indes keine Beschränkung artgemäßen Verhaltens darstellen, und schon gar keine "erhebliche" im Sinne des Tatbestandes.
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: Sofern das Teletakt-Gerät verantwortungsvoll eingesetzt wird, sehe ich im Endeffekt jedoch keine Möglichkeit, diese Verwendung als tierschutzwidrig zu qualifizieren. Insofern wird nämlich das artgemäße Verhalten des Hundes nicht beschränkt (zweite Tatbestandsvoraussetzung), sondern in besonderem Maße gefördert (Bewegungsfreiheit). Da § 2 Nr. 2 TierSchG die artgemäße Bewegung des Tieres fordert, muß bei verantwortungsvollem Umgang mit dem E-Gerät regelmäßig davon ausgegangen werden, daß dieses nicht nur nicht tierschutzwidrig ist, sondern in hohem Maße tierschutzgemäß.
:
: Im Ergebnis ist also davon auszugehen, daß derjenige, der verantwortungsvoll mit dem E-Gerät umgeht, niemals gegen § 3 Nr. 11 TierSchG n. F. verstoßen kann. Konnte man auf der Grundlage des alten Rechts, das nirgends ausdrücklich auf E-Geräte Bezug genommen hatte, möglicherweise noch behaupten, die Verwendung von E-Geräten sei stets tierschutzwidrig, so ist dies auf der Grundlage des neuen Rechts sicher ausgeschlossen: Wie gezeigt, enthält der Tatbestand von § 3 Nr. 11 TierSchG n. F. zahlreiche einzelfallbezogene Voraussetzungen, so daß ein generelles Verbot solcher Geräte in der Vorschrift gerade nicht erblickt werden kann. Insofern hat die Neufassung des TierSchG eine im Interesse der Rechtssicherheit wünschenswerte Klarstellung gebracht. Diese Sichtweise wird auch dadurch unterstrichen, daß der Gesetzgeber, selbst wenn der Tatbestand erfüllt ist, noch die Möglichkeit offen gelassen hat, E-Geräte zu verwenden, "soweit dies nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist" (§ 3 Nr. 11 TierSchG am Ende).
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: Na toll. Das zeigt doch eindeutig, dass der Sinn, der eigentlich hinter der Gesetzesinitiative stand durch "Rechtsverdreher" komplett untergrabe wurde.
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: Und so "takten sie munter weiter"......... :-(((((
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: Originalzitat eines Leistungsrichters (SCH-H):
: "Zwei Jahre gewinnen manche dieser Hunde jeden Wettbewerb, aber dann - wenn der Halter bei der höchsten Stufe angekommen ist- geht gar nix mehr!!!"
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: ............mir fehlen die Worte
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: traurige Grüsse Alex
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von Steffi(YCH) am 14. November 2001 15:02

Hallo Alex
Ich htte hier noch was aus dem aktuellen Tierschutzgesetz
Tierhaltung,
§3 Abschnitt 11
Es ist verboten ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemässe Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zu Bewegungen zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes-oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

Tja, das kann man jetzt wieder hin und her interpretieren.
Falls es Dich interessiert, das aktuelle Tierschutzgesetz kann man kostenlos beim Bundesministerium für Verbraucherschutz bestellen (unter Service - Bestellen von Infomaterial)

Viele Grüsse
Steffi

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