von Gila(YCH) am 14. November 2001 14:48
: Hallo Alex,
: Weisst du WER dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat???
: Ich halte das Ganze für ein "perfides" Machwerk.
Sehr ähnlich im Wortlaut steht dieses Gutachten in einem Heftchen herausgegeben vom "Kynologischen Arbeitskreis"
Wenn es Dich genauer interessiert maile mich bitte privat an, dann kann ich Dir mitteilen wo Du dieses erhalten kannst.
Macht aber nicht viel Freude es zu lesen.
viele Grüße
Gila
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: Für alle Interessierten ein paar Zitate:
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: Zu Recht wurde z. B. vom Deutschen Jagdschutz-Verband e.V. in einer Stellungnahme zu einem früheren Vorstoß des Bundesrates in Richtung einer Regelung von Teletakt-Geräten (BR-Drs. 93/92 vom 13.02.1993) darauf hingewiesen, daß nur durch die Verwendung des Teletakt-Gerätes auf den freilaufenden Hund eingewirkt werden könne, die Verwendung des Teletakt-Gerätes damit letztlich dem Tierschutz diene.
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: Durch die Einwirkungsmöglichkeit aus der Distanz kann der auf der Jagd eingesetzte Hund risikoloser und häufiger frei laufengelassen werden als dies ohne das Gerät möglich wäre. Wird das Gerät in einer solchen Situation eingesetzt, wird der Hund zwar an einer Bewegung (z. B. dem überqueren einer Straße) gehindert; die Unterbindung solchen Verhaltens dürfte indes keine Beschränkung artgemäßen Verhaltens darstellen, und schon gar keine "erhebliche" im Sinne des Tatbestandes.
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: Sofern das Teletakt-Gerät verantwortungsvoll eingesetzt wird, sehe ich im Endeffekt jedoch keine Möglichkeit, diese Verwendung als tierschutzwidrig zu qualifizieren. Insofern wird nämlich das artgemäße Verhalten des Hundes nicht beschränkt (zweite Tatbestandsvoraussetzung), sondern in besonderem Maße gefördert (Bewegungsfreiheit). Da § 2 Nr. 2 TierSchG die artgemäße Bewegung des Tieres fordert, muß bei verantwortungsvollem Umgang mit dem E-Gerät regelmäßig davon ausgegangen werden, daß dieses nicht nur nicht tierschutzwidrig ist, sondern in hohem Maße tierschutzgemäß.
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: Im Ergebnis ist also davon auszugehen, daß derjenige, der verantwortungsvoll mit dem E-Gerät umgeht, niemals gegen § 3 Nr. 11 TierSchG n. F. verstoßen kann. Konnte man auf der Grundlage des alten Rechts, das nirgends ausdrücklich auf E-Geräte Bezug genommen hatte, möglicherweise noch behaupten, die Verwendung von E-Geräten sei stets tierschutzwidrig, so ist dies auf der Grundlage des neuen Rechts sicher ausgeschlossen: Wie gezeigt, enthält der Tatbestand von § 3 Nr. 11 TierSchG n. F. zahlreiche einzelfallbezogene Voraussetzungen, so daß ein generelles Verbot solcher Geräte in der Vorschrift gerade nicht erblickt werden kann. Insofern hat die Neufassung des TierSchG eine im Interesse der Rechtssicherheit wünschenswerte Klarstellung gebracht. Diese Sichtweise wird auch dadurch unterstrichen, daß der Gesetzgeber, selbst wenn der Tatbestand erfüllt ist, noch die Möglichkeit offen gelassen hat, E-Geräte zu verwenden, "soweit dies nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist" (§ 3 Nr. 11 TierSchG am Ende).
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: Na toll. Das zeigt doch eindeutig, dass der Sinn, der eigentlich hinter der Gesetzesinitiative stand durch "Rechtsverdreher" komplett untergrabe wurde.
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: Und so "takten sie munter weiter"......... :-(((((
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: Originalzitat eines Leistungsrichters (SCH-H):
: "Zwei Jahre gewinnen manche dieser Hunde jeden Wettbewerb, aber dann - wenn der Halter bei der höchsten Stufe angekommen ist- geht gar nix mehr!!!"
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: ............mir fehlen die Worte
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: traurige Grüsse Alex
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