Hallo Anke,
ich habe mir zwar vorgenommen, zu diesem Thema nichts mehr zu schreiben, aber mir scheint, daß hier ein ziemliches Durcheinander zu diesem Thema war.
Es gibt ein Urteil, allerdings, wie gesagt nicht bindend. In dem Fall wurde der Grundstückbesitzer zum Schadensersatz verdonnert, weil sein Hund trotz Schild "Warnung vor dem Hunde" GÄSTE gebissen hat. Das Gericht meint, das Schild "Warnung vor dem Hunde" sei nicht ausreichend, weil es nicht erkennbar ist, daß der Hund beißt. Und außerdem waren es GÄSTE. Auch Schilder wie "Mal sehen, wer schneller...." oder ähnliches lassen auch nicht erkennen, daß dein Hund beißt oder zumindest die Gefahr besteht, daß er beißt.
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: also, ich würde das Grundstück hundesicher zumachen.
oder lieber besuchersicher.....
Das heißt, Schilder "Vorsicht bissiger Hund" und "Betreten verboten" reichen völlig aus. Meinetwegen noch "Ich mein es ernst".
Briefkasten und Klingel draussen und ausreichend beleuchtet.
Natürlich gibt es hier immer wieder wenn und aber...
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: Schilder ändern nix, weil ein vorbeikommender Passant möglicherweise nicht lesen kann (ein Einbrecher auch nicht),
Ich denke, ein Einbrecher weiß sehr wohl, daß er das Grundstück nicht betreten darf. Und keiner darf mein Grundstück betreten, wenn ich es nicht will.
und dann weiss er ja nicht, dass auf deinem Grundstück ein Hund ist. Darf also auch nicht vom Hund gebissen werden.
Er begeht eine Straftat, und da muß er mit allem rechnen.
Wenn er Glück hat, wird er nur vom Hund gebissen und nicht angestochen.
Soll ich mich hinstellen, dem Hund die Schnauze zuhalten und mich in meinem eigenen Haus ausrauben lassen? Das erzähl mal der Polizei.
In diesem Fall ist es Notwehr (§32 StG
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Es ist sicher nicht einfach zu verstehen, aber hätte der Hundehalter immer Schuld, könnte ich ja auf ein Grundstück gehen, mich mal kurz beißen lassen, um dann Schmerzensgeld zu bekommen.
Ich weiß doch auch, daß ich ein fremdes Grundstück (soweit für mich erkennbar)nicht betreten darf.
§123 Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis, darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Eindringen setzt voraus, daß der Täter gegen den Willen des Berechtigten zumindest mit einem Teil seines körpers in die geschützten Räume gelangt ist, es genügt, das Hineingreifen in den Raum zwecks Lösung der Sicherheitskette....
Erforderlich ist die Überwindung eines Hindernisses, das aber auch nur psychischer Art (geistige Barriere), also in dem erkannten oder mutmaßlichen entgegenstehenden Willen des Hausrechtinhabers bestehen kann. Er kann sich z.B. aus einem Verschluß, aus einer allgemeinen oder besonderen Erklärung ergeben......
Also, der Hund hat das Grundstück nicht zu betreten, dafür ist der Halter verantwortlich.
Wenn es denn sichtbar und unmißverständlich klar gemacht wurde.
Bei Nadine verhält es sich allerdings anders, weil der Weg ohnehin von jedem benutzt wird, was aber wiederum nicht heißt, daß ihr Hund sich beißen lassen muss. Gibt es eine Rauferei, haften vermutlich beide.
Das hängt vom Richter ab.
Ich würde das Grundstück auch einzäunen und nur den Pfad für alle anderen offen lassen.
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten.
Liebe Grüße Frieda