Inwieweit gilt die Hamburger Hundeverordnung, wenn der Hund in einem anderen Bundesland angemeldet ist ? :: Hunde Gesetze + Hundeverordnungen

Inwieweit gilt die Hamburger Hundeverordnung, wenn der Hund in einem anderen Bundesland angemeldet ist ?

von Anonymus am 22. Januar 2007 16:47
Hi @ all !

Wohne in HH und sehe es nicht ein für meinen angemeldeten Hund noch mal Geld für irgendeine Registrierung zu bezahlen geschweige denn eine "Gehorsamsprüfung" zu machen - der Hund wird hundesportlich geführt und gehorcht absolut zuverlässig. Möchte der Stadt Hamburg nicht noch mehr Geld zukommen lassen, dafür, daß Hunde es hier immer schlechter haben.

Habe nun Bekannte in NRW und möchte den Hund evtl dort anmelden.

Inwieweit gilt für mich dann die Hamburger Hundeverordnung ?

Danke für die Antworten winking smiley

Svenja

von Anonymus am 23. Januar 2007 09:02
Moin Svenja,

abgelegte Prüfungsleistungen interessieren die Hamburger Behörden nicht, insofern gilt die generelle Leinenpflicht für Deinen Hund, auch wenn er sonst wo gemeldet ist. Nur mit abgelegter "Gehorsamsprüfung" wird die Leinenbefreiung ausgesprochen.

Wenn Du Deinen Hund in einem anderen Bundesland melden willst, dann trifft auf Dich Paragraph 3 zu:

Quote :
HH Hundeverordnung
§3
Halterin oder Halter
(1) Halterin oder Halter ist unbeschadet des Absatzes 2, wer
einen Hund dauerhaft oder vorübergehend in seinem Haushalt
oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat.
(2) Als Halterin oder Halter gilt nicht, wer einen Hund
nicht länger als zwei Monate für eine andere Person in Pflege
oder Verwahrung genommen hat, wenn die andere Person den
Hund im Einklang mit den für ihren Wohnsitz geltenden
Rechtsvorschriften hält, insbesondere über die gegebenenfalls
erforderlichen behördlichen Erlaubnisse verfügt. Dies ist der
zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

Lieben Gruß,
Marco

von Anonymus am 23. Januar 2007 15:28
Danke für die schnelle Antwort, Marco!

Habe mich informiert und herausgefunden, daß einem die Gehorsamsprüfung nix nützt:

Hund darf in Parks nicht frei laufen, an Straßen nicht(könnte Unfall verursachen) und in Auslaufgebieten darf man ihn sowieso laufen lassen.

Wie soll man der behörde nachweisen, daß der Hund nur zwei Monate bei einem ist? Oder: Wie wollen sie das Gegenteil beweisen?

Versteh mich nicht falsch: Würde die Leinenbefreiung beantragen, wenn es nützen würde, aber es gibt keinerlei Flächen, wo Hunde mit Gehorsamsprüfung frei laufen dürfen, wo die ohne es nicht dürfen.

LG,

Svenja

von Anonymus am 23. Januar 2007 17:23
Moin Svenia,

Quote :
Original geschrieben von Svenja
Würde die Leinenbefreiung beantragen, wenn es nützen würde, aber es gibt keinerlei Flächen, wo Hunde mit Gehorsamsprüfung frei laufen dürfen, wo die ohne es nicht dürfen.
Mittlerweile gibt es in Wandsbek und im Bezirk Nord neue Regelungen: Abendblatt-Artikel (nicht, dass dadurch das Ganze sinnvoller würde...).

Lieben Gruß,
Marco

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