Schadensersatz für getötete Katze :: Hunde Gesetze + Hundeverordnungen

Schadensersatz für getötete Katze

von Gaby(YCH) am 16. Januar 2001 13:08

Hi Antje,

das hatte ich sowieso vor und auch gemacht, weil die Kosten insgesamt fast 3.000,-- betrugen.
Aber was mich so sprachlos gemacht hat, war einfach diese Unterstellung, ich würde mich weigern, die Versicherung bekanntzugeben, dabei wollte ich der armen Frau nur ersparen, sich zusätzlich zu der ganzen Geschichte mit der Versicherung rumzustreiten.
Ich wäre dann auf jeden Fall in Vorlage getreten, damit zumindest die Frau ihre Kosten so schnell wie möglich erstattet hat.
Dies haben wir sogar mehrfach so am Telefon besprochen und dann so ein Brief...;-((

Gruß, Gaby

von gaby(YCH) am 16. Januar 2001 13:12

Hi Frank,

das weiß ich - aber darum ging es gar nicht.
Ich wollte lediglich der Frau so schnell wie möglich das Geld erstatten und ihr einen Weg sparen, ob ich das aus eigener Tasche zahle oder über Versicherung, ist dann letztendlich egal.
Aber Du bemühst Dich darum, den Schaden in irgendeiner Form zu begrenzen und den Leuten nicht noch mehr Ärger zu machen und dann so ein Brief. Fand ich ehrlich gesagt wirklich enttäuschend.

Ob Du einen Schaden Deiner Versicherung meldest oder nicht, geht die andere Partei, solange Du für die Kosten aufkommst, letztendlich nichts an.

Gruß, Gaby

von sabine+spike(YCH) am 16. Januar 2001 13:49

Hallo Frank,

ist zwar nicht genau solch ein Fall, aber das Einzige was ich zum Thema Hund verletzt Katze gefunden haben, vielleicht hilft es:

Behandlungskosten für verletzte Katze
LG Bielefeld Verkündet am 15.05.1997 Urteil Az.: 22 S 13/97
Ein Foxterrier griff "grundlos" eine Katze an. Das 12 Jahre alte Tier wurde schwer an der Pfote verletzt. Die Kosten für die notwendige Operation und die tierärztliche Behandlung der Katze beliefen sich auf über 7.000 DM, die gegenüber der Haftpflichtversicherung des Hundehalters geltend gemacht wurden. Die Versicherung hielt die Forderung für überzogen. Nach dem Gesetz sind die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen (§ 251 Absatz 2, Satz 2 BGcool smiley. Davon unberührt bleibt jedoch die Regelung, wonach unverhältnismäßige Wiederherstellungskosten nicht geschuldet werden (§ 251 Absatz 1, Satz 1 BGcool smiley. Bei einer Katze "ohne Marktwert" setzte das Landgericht Bielefeld die Obergrenze der erstattungsfähigen Heilungskosten auf 3.000 DM fest. Mehr mußte die Haftpflichtversicherung des Hundehalters nicht zahlen. ...

mfg
sabine+spike

von Mina(YCH) am 23. Januar 2001 03:26

Hallo Frank,
ich denke, dass der Hundebesitzer das zahlen sollte, aus freien Stücken. Das was der Hund aus Versehen oder was auch immer getan hat, lässt sich zwar nicht mehr gutmachen, doch wenn der Besitzer das fordert, würde ich nicht aufmucken (außer er bezahlt den Preis der Rassekatze mitsamt der Impfungen und OPs der letzten sieben Jahre, das wäre schon unverschämt). Von Rechts wegen glaube ich nicht, dass der Katzenbesitzer dies anrechnen darf. Mein überfahrener Dackelmix war im Alter von sieben Jahren noch 50 DM wert, vor Gericht. Dass er sechs Wochen vor dem Tod noch eine kostenaufwendige Notoperation hatte, interessierte niemanden und wurde vom Gericht her auch nicht als Forderung anerkannt.
Mina

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