von Antje(YCH) am 25. Oktober 2001 05:35
Hallo Andreas,
ein Problem bereitet der Wortlaut des Tierschutzgesetztes den Leuten, die den Passus
: Es ist verboten...
: ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße
: Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich
: einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht
: unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht
: nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
ausschließlich auf E-Reizgeräte in der Hundeausbildung beziehen. Aber darum ging es bei der Gesetzesgebung doch nur zum kleinen Teil. Viel größerer Handlungsbedarf war z.B. gegeben in Bezug auf die Nutzung von elektrischen Viehtreibern. Daher ja auch der Passus mit dem "zur Bewegung zwingt". Natürlich wurde auch der Mißbrauch von E-Reizgeräten und elekrtischen Weidezaungeräten erkannt und eingeschränkt, aber das waren nicht die Hauptansatzpunkte. Letzendlich war der Mißbrauch aller dieser Geräte schon durch das alte Tierschutzgesetz abgedeckt, nur ist jetzt z.B. die übliche Handhabung von elektrischen Viehtreibern praktisch verboten (was das weitausgrößte Feld in Bezug auf den Mißbrauch von elektrischen Geräten an Tieren war, es war z.B. absolut üblich, Bullen auf den Schlachthöfen vorwärstzutreiben, indem man ihnen die Dinger auf die Genitalien drückte).
: die Vorschrift ist durch ein wenig "Wischi-waschi", weil eben aus dem
: Gesetzeswortlaut nicht klar hervorgeht, was unzulässig ist.
Eigentlich ist es eindeutig, ich zumindest habe damit keine Probleme. Viehtreiber sind out, elektrische Drähte um Pferdeboxen auch, und das in der Öffentlichkeit tolerierte Arbeiten mit dem E-Reizgerät bei wildernden Hunden ebenfalls ("denn sie wissen nicht was sie tun", sprich die Hunde haben meistens keine abgeschlossene Grundausbildung und müßten vor der Anwendung eines E-Reizgerätes erst einmal ausbildungstechnisch auf einen entsprechenden Stand gebracht werden).
: Um aber eines zu betonen: das ist kein Problem von E-Geräten.
Stimmt. Es betrifft jegliche Tierquälerei, egal womit.
: Der Gestzgeber hat jedoch zweierlei gemacht: er hat offenkundig
: besondere Gefahren in der mißbräuchlichen Verwendung gesehen (da er
: sonst E-Geräte nicht explizit erwähnt hätte) und damit einen durchaus
: mißverständlichen Gesetzestext geschaffen.
Der Gesetzgeber hat sich auch nicht direkt auf die E-Reizgeräte in der Hundeausbildung bezogen (s.o.). Das wird nur immer wieder so ausgelegt von Leuten, die es nicht besser wissen. Es sind jegliche stromführenden Geräte gemeint, somit wurden die E-Reizgeräte nicht etxra erwähnt und somit konnte dieser Passus auch nicht genauer abgefaßt werden. Meiner Meinung nach ist er unter diesen Voraussetzungen doch recht gut gelungen, es steht zumindest alles drin, was man nicht damit tun darf. Und es spricht ja z.B. auch nix gegen die übliche Verwendung von stromführenden Koppelzäunen, aber sehr viel gegen eine Verwendung, welche "das artgerechte Verhalten der Pferde einschränkt", indem sie z.B. damit in 3 x 3 m große Abteilungen unterteilt werden und sich aus Angst vor dem für sie fast unsichtbaren Draht nicht mehr bewegen oder hinzulegen wagen. Das E-Reizgerät fällt unter diesen Obergegriff der "Geräte mit direkter Stromeinwirkung" und auch seine Handhabung ist damit meiner Meinung nach ausreichend abgedeckt.
: Der Gesetzgeber hätte sich auch darauf beschränken können, dass es
: verboten ist erhebliche Schmerzen .... zuzufügen, gleich mit welchem
: Mittel.
Stimmt, so war es ja vorher und damit war Tierquälerei mit dem E-Reizgerät eigentlich schon abgedeckt. Aber im Bereich der elektrischen Viehtreiber war leider dringend Handlungsbedarf angesagt...
: Wozu ein einzelnes Hilfsmittel ausdrücklich hervorheben...
Nein, nicht ein einzelnes Hilfsmittel, sondern eine ganze Gruppe davon...
: : Wenn man das Tierschutzgesetz richtig auslegt, dann bleibt nur noch,
: : daß mit dem E-Reizgerät eine bereits absolvierte Grundausbildung des
: : Hundes abgesichert werden kann,
:
: Das Tierschutzgesetz fragt nicht nach dem Zweck des Einsatzes.
Ich muß mal schauen, ob ich in den Ausführungsbestimmungen etwas finden kann. Auf irgend einem Lehrgang haben wir darüber Unterlagen bekommen, dort hieß es "Anwendung nur noch nach abgeschlossener Grundausbildung". Das sagte mir auch ein Bekannter (Amtsveterinär).
: Von daher erachte ich Nr. 11 keineswegs als gelungen, es hat für
: erhebliche Verwirrung gesorgt, weil jeder erst mal dachte, E-Geräte
: seien nun vollkommen verboten. Sind sie nicht, nur ein entsprechender
: Einsatz kann geahndet werden.
Stimmt.
: :Nur ist es für Laien nicht mehr so einfach, "Tierquälerei" anzuzeigen.
:
: Och, das Anzeigen bleibt doch immer einfach. Die daraufhin erfolgende
: Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auch. Die Verurteilung hängt
: letztlich von der Bewertung des Veterinärs und des Richters ab.
: Dadurch ist nichts leichter und nichts schwerer geworden.
Wenn aber jemand andauernd irgendwelche Hundehalter anzeigt, deren Hunde lediglich ein E-Reizgerät tragen (damit aber kein Mißbrauch erfolgt), wird der Amtsveterinär den Anzeigen nach dem 2. oder 3. Mal nicht mehr nachgehen, schafft er ja gar nicht (die sind auch unterbesetzt und könnten 24 Stunden am Tag arbeiten). Schlimm, wenn dann die betreffende Person mal einen Fall von wirklicher Tierquälerei anzeigt und nicht mehr ernst genommen wird...
Viele Grüße
Antje