von Janine F.(YCH) am 15. August 2001 14:16
Hi Gaby !
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: grins - bin keine Anwältin...;-))
Ich auch nicht :-) .
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: : Tatbestandmäßige Handlung d. Diebstahls ( § 242 StGB )ist :
: : Bruch fremden Gewahrsams und Begründung neuen Gewahrsams.
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: Sagt aber nichts über Eigentum und Besitz aus.
HAAAAAAALLLLLLTTTT
Das Strafgesetzbuch hat mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch NIXXX zu tun.
Also bitte nicht durcheinanderwerfen !!!
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: : Die Eltern hatten Gewahrsam an dem Hund und haben somit den ( in diesem Zeitpunkt ohnehin nicht bestehenden ) Gewahrsam der Hundehalterin NICHT gebrochen.
: : Vielmehr liegt hier ein tatbestandausschließendes Einverständnis der Hundehalterin vor.
: : Strafrechtlich ei
: : nschlägig ist hier § 246 StGB, nämlich die Unterschlagung.
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: Moment - es wird doch Sachenrecht angewendet, richtig?
NEIN !!!!!!!!
Wenn wir von Delikten ( also Diebstahl oder Unterschlagung ) sprechen, wird natürlich das Strafrecht angewandt.
Setze jetzt mal ein Auto mit dem Dalmi gleich. Ich übergebe den KFZ-Brief mit einem Männernamen und unterschreibe (als Frau) mit diesem Männernamen.
Zum Autobeispiel siehe mein posting an Sylle.
Wir sollten besser den strafrechtlichen Aspekt rauslassen, sonst wird alles noch schwieriger.
: Daraus wird deutlich, das ich nicht Eigentümer dieses Autos bin, oder?
: Gutgläubiger Erwerb scheidet damit für den Käufer auf jeden Fall aus.
Das ist richtig !
: So ist es auch in diesem Fall, denke ich.
Antje hat schon irgendwas von Mann unterschreibt als Frau geschrieben - habe ich da was überlesen ?
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: Wenn ich jemanden meinen Hund in Pflege gebe, übergebe ich nicht die volle Verfügungsgewalt über den Hund, sondern nur die "alltägliche" -
Wie an alle anderen :
Bitte ganz streng Besitz von Eigentum trennen !
Du übergibst den unmittelbaren Besitz an Deinem Hund, aber keinerlei Verfügungsmacht.
: ein Eigentum ist nicht übertragen worden, somit dürften sämtliche Eigentumsübertragungen, die der Pfleger vornehmen will, gar nicht rechtlich gültig sein.
:-)
Nicht, wenn der Erwerber bösgläubig war. War er aber gutgläubig, kann er wirksam Eigentum erwerben, siehe mein erstes posting.
Solltest Du in einer Uni-Stadt mit Jura-Fakultät wohnen, kann ich Dir sehr das Sachenrechtsbuch von "Baur-Stürner" empfehlen ( meine Bibel :-) ).
Ansonsten such doch mal im Net nach "Gutgläubigem Erwerb ( vom Nichtberechtigten ) ".
Ich scheins nicht so toll erklären zu können ;-) .
Viele grüße
Janine