Eigentum-Hund gestohlen,weiterverkauft? :: Hunde Gesetze + Hundeverordnungen

Eigentum-Hund gestohlen,weiterverkauft?

von Antje(YCH) am 15. August 2001 11:41

Hallo Nina,

: der Hund hat wohl Papiere irgendeines Vereins (nicht VDH), aber die sind mit Impfpass und Hund im Tierheim abgegeben worden. Das Problem ist eben, daß der Hund nicht vom Eigentümer, sondern vom Pflegeplatz (Eltern!!) übereignet wurden....

Der Eigentümer des Hundes wird ja wohl irgenwo eine Kopie der Ahnentafel haben, anhand der er die Anschrift vom Zuchtverband herausfinden kann. Wenn der Züchter seine Welpenkäufer an den Verband gemeldet hat (ist beim VDH Pflicht), dann wird er bei diesem Verband als Eigentümer des Hundes geführt. Und nur der Eigentümer kann den Hund veräussern.


: Anwälte legen keinen Wert auf "Bagatellfälle", denn sowohl Anwalt als auch Polizei wollten der Eigentümerin angeblich nicht helfen....

Na, ich würde mal schleunigst den Anwalt wechseln! Bin mir ziemlich sicher, daß unser Anwalt das rausboxen würde...


: Das mit der Ahnentafel ist auch sehr optimistisch vormuliert. In dem VDH-Verein, den ich kenne, werden meist nicht mal die Welpenkäufer dem Verein gemeldet.

Ist aber Vorschrift...


: Abgesehen davon ist eine Ahnentafel kein amtliches Dokument und vermutlich weniger wichtig als eine Eintragung ins Haustierregister "TASSO" (tiernotruf.org).

Ein amtliches Dokument ist eine Ahnentafel nicht, aber auf ihr ist vermerkt, wer das Eigentumsrecht am Hund hat (und auch, wer das Eigentumsrecht an der Ahnentafel hat, nämlich der Zuchtverband)


: Ich suche eigentlich momentan jemanden, der sich im Recht so gut auskennt, daß er sagen kann, ob die neuen Besitzer auch Eigentümer sind. Denn die Übertragung des Eigentums auf den Tierschutzverein kann nicht rechtens sein, da der Vater als seine Tochter aufgetreten ist!!!

Solche Fälle kommen in der DSH-Szene öfters vor, weil hier der Besitzer nicht immer auch der Eigentümer ist und manchmal auch mehrere Personen Eigentümer eines Hundes sind (aber einer lt. Zuchtverband nur einer zeichnungsberechtigt ist). Und daher weiß ich auch, daß solche Fälle öfters mal vor dem Kadi landen.


: Aber der neue Besitzer hat den Hund vom Tierheim vermutlich "gutgläubig" gekauft, deshalb könnte er unter Umständen trotz des Diebstahls Eigentümer sein, der eigentliche Eigentümer nicht mehr.

Das kenne ich nun genau andersherum, wer etwas kauft, was vorher geklaut worden ist, muß die Sache normalerweise wieder rausrücken...


: Eine Registrierung von Hunden im Verein macht nur Sinn, wenn man damit züchten will. Alles andere ist rausgeworfenes Geld, da es mit relativ hohem Aufwand verbunden ist.. zumindest im VDH.

Wer erzählt denn sowas? Kostet nicht viel mehr als die Eintragung eines Welpen (also von Zuchtverband zu Zuchtverband unterschiedlich) und Du hast etwas in der Hand. Kenne mehrere Hunde, die im Sport geführt werden und VDH-Registerpapiere haben (etliche aus der Dissidenz!), ich würde es auf jeden Fall auch immer machen lassen, die Hunde sind doch viel besser identifizierbar. Züchten ist damit natürlich nicht...


: Aber der Züchter des Hundes macht gern den Zeugen, daß der Hund der Dame gehört, die ihn sucht.

Ich würde es damit probieren...


: Ich habe in der Schule mal gelernt, daß man das Eigentum an einer Sache auch dann erhält, wenn die Sache gestohlen ist, wenn man nachweislich in gutem Glauben die Sache gekauft hat.

S.o. Ich kenne es genau andersherum...


Viele Grüße

Antje

von JanaL+P(YCH) am 15. August 2001 12:17

Hallo,

habe ich es jetzt nur überlesen, oder gibt es keinen Kaufvertrag??? Der Hund gehört demjenigen, der einen Kaufvertrag unterschrieben hat.

Gruß - Jana, L + P

von Sylle(YCH) am 15. August 2001 12:28

: Hallo,
ich finde die Sache äußerst seltsam, da die Rechtslage eindeutig ist. Nur der Eigentümer kann eine Sache, vor dem Gesetz sind Tiere Sachen, verschenken oder veräußern. Wenn das Tierheim den Hund in gutem Glauben angenommen hat, macht es sich zwar nicht als Hehler schuldig (wär ja auch paradox), hat aber keinerlei Eigentumsrechte, das Gleiche gilt für die neues Besitzer.
Auch wenn man guten Glaubens eine Sache erwirbt, hat man kein Besitzrecht, wenn diese Sache zuvor entwendet wurde.
Das ein Anwalt diesen Fall nicht annimmt halte ich für unwahrscheinlich. Denn genau da ist sein Job, dafür bekommt er Geld.
Irgendwas stimmt da nicht.
Grüße
Sylle

von Gaby(YCH) am 15. August 2001 12:53

Hallo Nina,

das BGB regelt das wie folgt: (Lies mal unter den Paragraphen Eigentum/Besitz)

Eigentümer einer Sache wird, wer diese rechtmäßig oder in gutem Glauben erwirbt. Ausgenommen sind davon Sachen, die gestohlen wurden.
Kaufverträge, die mit arglistiger Täuschung zustandegekommen sind, sind nichtig, es sei denn, der Käufer wüßte von dieser Täuschung, dann kann er sich nicht mehr darauf berufen.

Die Familie wußte von dieser arglistigen Täuschung aber wohl nichts. Da
das Tierheim aufgrund des Diebstahls (der Eltern an der Eigentümerin) niemals rechtlicher Eigentümer des Hundes wurde, kann es dieses Eigentum auch nicht weitergeben.

Das heißt im Klartext, der Hund gehört rein rechtlich gesehen immer noch der Eigentümerin.

Die Familie und das Tierheim haben niemals Eigentum an dem Hund besessen, sie sind nur Besitzer geworden.

Die Familie muß den Hund zurückgeben und kann gegebenfalls das Tierheim auf Schadenersatz verklagen, das Tierheim wieder die Eltern der Frau.
Auf gutem Glauben kann die Familie sich nicht berufen, weil dieser Grund nichtig ist aufgrund des Diebstahls der Eltern an der ursprünglichen Eigentümerin.

Die Eltern sollten eigentlich wegen Diebstahls angezeigt werden, wenn Du mich fragst.

Mein Rat: BGB besorgen, Anwalt wechseln, bei der Polizei mit Dienstaufsichtsbeschwerde drohen, wenn diese keine Anzeige aufnehmen. Desweiteren Anzeigen wegen Dokumentenfälschung, gegen das Tierheim wegen Unterschlagung (des Hundes) und billigen einer Straftat (die haben die Fälschung der Unterschrift ja anscheinend hingenommen).


Grüße, Gaby

von Gaby-was vergessen(YCH) am 15. August 2001 12:56

Hallo Nina,

noch mal ich.

Vergleiche mal meine Ausführungen mit folgendem Fall:

Dieb bricht ein, klaut Schmuck, verkauft diesen an ein Geschäft weiter und das Geschäft an einen ganz normalen Kunden.

Auflösung: Der ursprünglich Bestohlene ist immer noch Eigentümer und hat Anspruch auf Herausgabe des Schmucks - wobei sich jeweils der letzte zeitweilige Besitzer auf Schadenersatz gegen den Vorgänger berufen kann - im Klartext, Kunde bekommt Geld von Geschäft und Geschäft muß den Dieb verklagen.

Grüße, Gaby

von Janine F. - FALSCH(YCH) am 15. August 2001 13:20

Hallo Ihr Lieben !

Ich muß Euch leider enttäuschen, denn Ihr liegt alle völlig falsch.

Erstmal herzlich willkommen im Sachenrecht ( meinem Lieblingsrechtsgebiet ) und für alle, die dem Aufruf von Gaby folgen wollen, lest bitte im 3. Buch des BGB nach, denn hier geht es nicht um das Verpflichtungsgeschäft ( Kaufvertrag ) , sondern um das Verfügungsgeschäft ( Eigentumsübertragung ).

Zunächst mal ist das Sachenrecht anwendbar, da ein Tier gem. § 90 a BGB zwar nicht mehr als Sache gilt, die Regeln der Sachen jedoch auf Tiere angewandt werden ( = Verarschung vom Gesetzgeber ) .
Also hier geht es um einen Dalmatiner.
Der ursprüngliche Eigentümer ( die Frau im Krankenhaus ) hat den unmittelbaren Besitz an dem Hund freiwillig aufgegeben bzw. ihren Eltern verschafft.
Ein "Abhandenkommen" i.S.d. des § 935 BGB scheidet somit aus, denn die Eltern ( unmittelbaren Besitzer des Hundes zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung ) haben wiederum den Besitz an dem Hund freiwillig aufgegeben.
Nun zum Eigentum.
Lies § 929, 932 BGB.
Der Gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten.
Für die Eigentumsübertragung an einer beweglichen Sache ( Mobilie ) bedarf es gem. § 929 BGB Einigung und Übergabe.
TH und Eltern haben sich über den Eigentumsübergang am Hund geeinigt und der Hund wurde von den Eltern übergeben.
Eine weitere ungeschriebene Voraussetzung des § 929 ist die "Berechtigung" desjenigen, der Eigentum übertragen möchte.
Berechtigt zur Eigentumsübertragung ist IMMER NUR der Eigentümer ( es sei denn, er hat einen Insolvenzverwalter oder in sein Vermögen wird zwangsvollstreckt ).
Die Eltern waren also zur Eigentumsübertragung nicht berechtigt.
Diesen Mangel heilt nun der § 932, der das TH gutgläubig Eigentum erwerben läßt.
D.h. wenn das TH keine Kenntnis von der fehlenden Berechtigung der Eltern hatte, kann es wenn - wie hier - alle anderen Voraussetzungen gegeben sind, WIRKSAM Eigentum an dem Hund erwerben.
Um nicht grob fahrlässig zu verkennen, daß die Eltern keine Eigentümer sind, muß sich das TH keinen Kaufvertrag o.ä. zeigen lassen, denn - lies § 1006 BGB ! - zugunsten eines Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutete, daß er Eigentümer der Sache ist.

Die Frau kann also lediglich gegen ihr Eltern vorgehen ( Schadenserssatz bzw. Strafanzeige wegen Unterschlagung - KEIN DIEBSTAHL !! ).

Nun noch ein Wort zu Wilma, glaube ich.
Ein unter arglistiger Täuschung zustande gekommener Kaufvertrag ist nicht von selbst nichtig, sondern erst dann, wenn der getäuschte wegen der Täuschung eben diesen Kaufvertrage anficht.

Ich hoffe, das war jetzt nicht zu abstrakt. Wenn Ihr noch Fragen habt, wendet Euch gerne an mich.
Viele Grüße
Janine + Urraco + Peppi

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