neue Hundeverordnung bundesweit
von Rainer(YCH) am 19. Dezember 2000 18:14
anbei der entwurf einer neuen Verordnung, die wohl im nächsten Frühjahr in Kraft tritt.
Gruss, Rainer
Tierschutz-Hundeverordnung
vom (Stand nach BR-Plenum am 01.12.2000)
Auf Grund des § 2a Abs. 1, des § 11b Abs. 5 sowie des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhö-rung der Tierschutzkommission:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
1. während des Transportes,
2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzel-fall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind,
3. bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes oder bei Ein-griffen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a des Tierschutz-gesetzes genannten Zwecken des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.
§ 2
Allgemeine Anforderungen an das Halten
(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungs-person), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte ist der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grund-stück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.
(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Um-gang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.
(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Mut-tertier getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmer-zen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Wel-pen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wo-chen nicht voneinan-der ge-trennt werden.
§ 3
Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten
Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähig-keiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat.
§ 4
Anforderungen an das Halten im Freien
(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund
1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 entspricht, und
2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungsge-schützter, schattiger Liegeplatz mit wärmege-dämmtem Boden
zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liege-platz zur Verfügung steht.
(2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material herge-stellt und so be-schaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund
1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und
2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.
§ 5
Anforderungen an das Halten in Räumen
(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
(2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des § 6 Abs. 2 entspricht.
(2) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn
1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind,
2. für diesen der freie Blick aus dem Gebäude gewährleistet ist und
3. außerhalb der Schutzhütte nach Nr. 1 ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht.
§ 6
Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.
(2) In einem Zwinger muss
1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt be-nutzbare Bodenflä-che zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:
Widerristhöhe
cm Bodenfläche
Mindestens m2
bis 50
6
über 50 bis 65 8
über 65 10,
2. für je-den weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hün-din mit Welpen zu-sätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenflä-che zur Verfü-gung stehen,
3. die Höhe der Einfriedung so be-messen sein, dass der aufge-richtete Hund mit den Vor-derpfo-ten die obere Begren-zung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Wo-che den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die unein-ge-schränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.
(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädli-chem Material bestehen und so be-schaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaf-fen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verur-sacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trenn-vorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Min-de-stens eine Seite des Zwin-gers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermögli-chen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.
(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufge-richtete Hund mit den Vorderpfoten errei-chen kann, keine stromführenden Vor-richtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Im-pulse aussenden, vorhanden sein.
(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.
(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.
§ 7
Anforderungen an die An-bindehaltung
(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.
(2) Die Anbindung muss
1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können,
2. so bemes-sen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspiel-raum von minde-stens fünf Metern bie-tet,
3. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutz-hütte aufsuchen, liegen und sich umdre-hen kann.
(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des Hun-des behin-dern oder zu Verletzungen führen können. Der Boden muss trittsicher und so beschaf-fen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verur-sacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.
(4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu Verlet-zun-gen führen können.
(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das Anbin-dematerial muss von gerin-gem Ei-gengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann.
(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wur-de oder wird, kann er abweichend von Absatz 1, nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden werden.
(7) Die Anbindehaltung ist verboten bei
1. einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,
2. einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,
3. einer säugenden Hündin,
4. einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zu-ge-fügt würden.
§ 8
Fütterung und Pflege
(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbe-reich je-derzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfü-gung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausrei-chender Menge und Qualität zu versor-gen.
(2) Die Betreuungsperson hat
1. den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regel-mäßig zu pfle-gen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
2. die Unterbringung mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung mindestens zweimal täg-lich zu überprüfen und Män-gel unverzüg-lich abzustel-len;
3. für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Auf-sicht in einem Fahrzeug verbleibt;
4. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.
§ 9
Ausnahmen für das vorübergehende Halten
Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für das vor-übergehende Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Be-hörden einge-zo-gene Hunde aufnehmen, befri-stete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Auf-nahme sol-cher Hunde gefährdet ist.
§ 10
Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem (einset-zen: Datum des Inkrafttretens dieser Ver-ordnung) und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tier-schutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.
§ 11
Aggressionssteigerung nach § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes
Eine Aggressionssteigerung im Sinne des § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinrei-chend gesteuert wird. Das Verpaaren von Hunden mit anderen Caniden ist verboten. Bei Pitbull-Terriern, Staffordshire Bullterriern, American Staffordshire Terriern und Bullterriern sowie Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung auszugehen.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt,
2. entgegen § 3 nicht sicherstellt, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine dort genannte Betreuungsperson zur Verfügung steht,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt, dass dem Hund eine Schutz-hütte oder ein Liege-platz zur Verfü-gung steht,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 1 oder 6 oder § 7 Abs. 1 oder 7 einen Hund hält oder
5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet.
§ 13
Übergangsvorschrift
(1) Für Züchter, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes am (ein-setzen: Tag der Verkündung) haben, gilt § 3 ab dem (einsetzen: Tag des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres).
(2) Wer einen Hund am (einsetzen: Tag der Verkündung) in einem Raum hält, der nicht der Anforde-rung des § 5 Abs. 1 Satz 1 entspricht, muss das Einhalten dieser Anforderung spätestens bis zum (einset-zen: Tag des dritten auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres) sicherstellen.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 5, sowie Absatz 5 dürfen Hunde noch bis zum (einsetzen: Tag, der dem Tag des dritten auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres vo-rangeht) in Zwingern gehalten werden, die am (einsetzen: Tag, der dem Tag des In-Kraft-Tretens voran-geht) bereits in Benutzung genommen worden sind und die die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Verord-nung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Au-gust 1986 (BGBl. I S. 1309) erfüllen.
(4) Abweichend von § 10 Satz 1 dürfen Hunde noch bis zum (einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden 12. Kalendermonats) ausgestellt werden.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am (einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Ver-kündung fol-genden 4. Ka-lendermonats) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten von Hun-den im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geän-dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S.1309), außer Kraft.
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Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten