Eigentum-Hund gestohlen,weiterverkauft? :: Hunde Gesetze + Hundeverordnungen

Eigentum-Hund gestohlen,weiterverkauft?

von Janine F.(YCH) am 15. August 2001 16:06

Hallo Gaby !

: Die §§ hab ich nicht im Kopf, aber es steht ganz klar im BGB, das nur, wer Eigentümer ist, Eigentum wirksam übertragen kann.

Das steht definitiv "ganz klar" NICHT im BGB.
Durch Auslegung könntest Du aber zu diesem Schluß kommen, was aber nicht heißt, daß man von einem NICHTeigentümer kein wirksames Eigentum erlangen kann !!!!

: Der gutgläubige Erwerb gilt nur in bestimmten Konstellationen - etwa wenn der Erwerber wirklich nichts wissen konnte.

Sag`ich doch ?! Er funktioniert übrigens auch, wenn der Erwerber leicht fahrlässig keine Kenntnis vom Mangel im Recht hatte.
D.h. bösgläubig ist er nur bei positiver Kenntnis und grob fahrlässiger Nichtkenntnis.

: Gehen wir zur Vereinfachung einfach mal davon aus, das der Übertrag des Eigentums an das Tierheim rechtlich nicht möglich war - das Tierheim also nicht Eigentümer ist aufgrund der ganzen Geschichte mit Impfpass, Ahnentafel und Unterschrift.

Dann war das TH genauso wenig Eigentümer wie die Eltern. Und wenn das TH eigentlich mittels ggl. Erwerb von den nichtberechtigten Eltern Eigentum erwerben hätte erwerben können, warum sollte die neue - nun wirklich gutgläubige - Familie nicht vom nichtberechtigten TH ggl. Eigentum erwerben können ????

:Gutgläubiger Erwerb gilt nicht in allen Dingen,

Natürlich gilt der ggl.Erwerb nicht " in allen Dingen" ?!?!

:auch nicht, wenn der Letzte in der Kette wirklich völlig ahnungslos war.

Doooooooch !! Ich dachte, wenigstens darüber seien wir uns mittlerweile einig ?!

: Da man hier schon beweisen könnte, das das Tierheim wußte, das der Mann nicht Eigentümer des Hundes war (siehe Unterschriftenfälschung), kann es das Eigentum auch nicht erworben haben.

Richtig !

Glaubt mir Leute, ich mache im März mein Examen und das Sachenrecht ist nun mal wirklich mein Steckenpferd bzw. deswegen auch mein Wahlfach.
Streiten können wir uns darüber also nicht, aber Fragen beantworte ich gerne, sofern sie nicht bereits beantwortet wurden.

Viele Grüße
Janine


von Sylle(YCH) am 15. August 2001 16:18

: Hallo Janine
: Wenn das Fahrrad ( oder der Hund ) gestohlen worden wäre, greift § 935 BGB der den gutgläubigen Erwerb an gestohlenen Sachen AUSSCHLIEßt !!
: Du hast also völlig Recht : Das Fahrrad müßt herausgegeben werden.
:
danke für die Auskunft. Also gestohlene Sachen kann ich nicht gutgläubig erwerben, unterschlagene schon. Das ist meine Quintessenz. Und wenn dem so sei erklärst Du für meine Begriffe diesen komplizierten Sachverhalt, den ich jetzt schnöderweise auf einen Satz reduzieren mußte, sehr gut.
Grüße
Sylle

von Sylle(YCH) am 15. August 2001 16:23

: Glaubt mir Leute, ich mache im März mein Examen und das Sachenrecht ist nun mal wirklich mein Steckenpferd bzw. deswegen auch mein Wahlfach.
: Streiten können wir uns darüber also nicht, aber Fragen beantworte ich gerne, sofern sie nicht bereits beantwortet wurden.
:
Deine Kompetenz stellt keiner in Frage, aber in diesem Fall ist die Gesetzeslage einfach hirnrissig, daß Opfer derartiger Unterschlagungen evt Diebstahlsopfern nicht gleichgestellt sind.
Grüße
Sylle

von Janine F.(YCH) am 15. August 2001 16:33

Hallo Sylle !

: danke für die Auskunft.

Gerne !

: Also gestohlene Sachen kann ich nicht gutgläubig erwerben, unterschlagene schon. Das ist meine Quintessenz.

An gestohlenen Sachen kann man kein gutgläubiges Eigentum erwerben - das ist 100 % richtig !
Steht so in § 935 BGB.
Dort steht aber auch, daß ein ggl. Erwerb auch bei "Abhandengekommenen Sachen" nicht stattfindet.

"Abhandenkommen" ist der unfreiwillige Besitzverlust beim unmittelbaren Besitzer.
Die meisten Fälle der Unterschlagung sind sicher darunter zu subsumieren. Mir fällt ehrlich gesagt kein anderer ein, will mich aber da nicht festlegen, da Strafrercht nicht so mein bestes Fach ist.
Außer der Unterschlagung kommt aber noch das "Verlieren" in Betracht und eben alles andere, was ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers geschieht.

:Und wenn dem so sei erklärst Du für meine Begriffe diesen komplizierten Sachverhalt, den ich jetzt schnöderweise auf einen Satz reduzieren mußte, sehr gut.

Danke ! :-)

Grüße
Janine

von Eva und Rio(YCH) am 15. August 2001 17:09

Hallo Sylle,

: Deine Kompetenz stellt keiner in Frage, aber in diesem Fall ist die Gesetzeslage einfach hirnrissig, daß Opfer derartiger Unterschlagungen evt Diebstahlsopfern nicht gleichgestellt sind.

Genau das hab ich auch gedacht, als ich meine beiden Privatrechts- und die Handelsrechtskurse hinter mir hatte *g*
Aber gelernt haben wir es tatsächlich so, wie auch Janine es geschrieben hat. Vermutlich ist der Gesetzgeber eher von der Sicht des "letzten Käufers" ausgegangen, dessen Rechte geschützt werden sollen?
Liebe Grüße,
Eva & Rio

von Sylle(YCH) am 15. August 2001 18:13

: Hallo Eva,
:

: Aber gelernt haben wir es tatsächlich so, wie auch Janine es geschrieben hat. Vermutlich ist der Gesetzgeber eher von der Sicht des "letzten Käufers" ausgegangen, dessen Rechte geschützt werden sollen?

Kann ich mir, als nicht-Juristin nicht erklären. Vielleicht sind meine Rechtsvorlesungen aber schon zu lange her. Ich glaub Euch das, was Ihr schreibt, aber ich finde es, zumindest in diesem Fall nicht mit dem gesunden Menschenverstand vereinbar.
Grüße
Sylle

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